STATUTEN
des Vereins
Wächter der gefallenen Würfel
mit Sitz in Stäfa ZH
Artikel 1 – Name
Unter dem Namen Wächter der gefallenen Würfel besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 – Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten des Vorstandes.
Artikel 3 – Zweck
Der Verein bezweckt die Durchführung von Spieleabenden basierend auf Tabletop-Rollenspielen (TTRPG). Er führt Schulungen durch, organisiert Anlässe und vermietet und vertreibt Spielmaterial.
Artikel 4 – Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse
Subventionen von öffentlichen Stellen
Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Artikel 5 – Mitgliedschaft
Der Verein bietet zwei Mitgliedschaften an. Die Aktivmitgliedschaft beinhaltet das Recht auf Teilnahme und Stimmrecht an der Vereinsversammlung. Die Passivmitgliedschaft bietet Vorteile auf Veranstaltungen und vergünstigte Konditionen.
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.
Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Vereinsversammlung
Der Vorstand
Artikel 7 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von zwei Drittel der Mitglieder statt.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.
An der Vereinsversammlung kommt jedem Aktivmitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
Festsetzung und Änderung der Statuten
Abnahme der Jahresrechnung
Genehmigung des Jahresbudgets
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Artikel 8 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Er erlässt zu den Vereinsaktivitäten Reglemente.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt seinen Präsidenten. Die Vorstandsmitglieder haben einzelne Zeichnungsberechtigung.
Artikel 9 – Kontrollstelle
Der Verein verfügt über keine Kontrollstelle.
Artikel 10 – Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Besitzt der Verein Aktiven, so werden diese unter den Aktivmitgliedern verteilt, wobei die Einbringungen der Aktivmitglieder seit der Gründung berücksichtigt werden.
Artikel 12 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 13 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief, E-Mail oder andere gängige elektronische Medien.